NCII

Der Begriff für intime Bilder oder Videos, die ohne Einwilligung der abgebildeten Person erstellt, verbreitet oder geteilt werden — eine Form digitaler Gewalt.

NCII steht für «non-consensual intimate images»: Bilder oder Videos mit intimen Inhalten, die ohne Einwilligung der abgebildeten Person erstellt, verbreitet oder geteilt werden. Die Verbreitung kann über Messenger, soziale Medien oder spezielle Webseiten erfolgen. Massgeblich ist die fehlende Einwilligung, nicht das Motiv der Täter — NCII ist eine Form digitaler Gewalt.

Was bedeutet NCII im Alltag?

NCII beginnt oft in Beziehungen oder Bekanntschaften. Eine Person filmt oder fotografiert die andere heimlich oder mit scheinbarer Einwilligung. Später werden die Aufnahmen gegen den Willen der Betroffenen weitergegeben — manchmal nach einer Trennung. In anderen Fällen hacken Täter Cloud-Speicher oder stehlen Handys, um an Material zu gelangen. Betroffene bemerken die Verbreitung oft erst, wenn Dritte sie darauf ansprechen.

Die Folgen sind schwerwiegend. Betroffene fürchten um ihren Ruf oder ihren Job. Manche ziehen sich zurück oder wechseln Schulen. Erpressung mit den Aufnahmen kommt vor — etwa durch Forderungen nach Geld oder weiteren intimen Handlungen. Die psychische Belastung kann langfristig sein. Viele trauen sich nicht, Hilfe zu suchen, aus Angst vor Stigmatisierung.

Herkunft und Abgrenzung des Begriffs

Der Ausdruck «NCII» entstand im englischen Sprachraum. Er wurde von Aktivisten und Forschern geprägt, um das Problem präzise zu benennen. Früher sprach man oft von «Racheporno», doch dieser Begriff ist irreführend, weil er die Motive einschränkt: NCII umfasst alle Fälle — unabhängig davon, ob Täter Rache üben, Geld erpressen, Macht ausüben oder einfach nur schaden wollen. In der Schweiz wird der Begriff zunehmend in Medien und Beratungsstellen verwendet.

NCII ist nicht dasselbe wie Sextortion: Dort geht es primär um Erpressung mit intimen Aufnahmen, während NCII auch Fälle ohne finanzielle Forderungen umfasst. Ebenso unterscheidet es sich von Doxing, bei dem persönliche Daten öffentlich gemacht werden. Vom einvernehmlichen Sexting trennt NCII die fehlende Einwilligung. Auf die Echtheit des Materials kommt es nicht an: Auch gefälschte Darstellungen, etwa ein Deepfake, können Betroffene blossstellen, wenn die Person erkennbar ist.

Rechtslage und Schritte für Betroffene

Die Verbreitung von NCII kann nach Schweizer Recht strafbar sein. Relevant sind etwa die Bestimmungen des StGB zu Pornografie, Ehrverletzung oder Erpressung; auch das unbefugte Beschaffen von Bildaufnahmen ist unter bestimmten Umständen verboten. Die rechtliche Einordnung hängt vom Einzelfall ab — etwa davon, ob die Aufnahmen heimlich gemacht oder nur weiterverbreitet wurden. Zivilrechtlich können sich Betroffene auf den Persönlichkeitsschutz nach ZGB Art. 28 stützen.

  • Beweise sichern: Screenshots und Protokolle festhalten, mit sichtbarer Quelle der Verbreitung.
  • Plattformen kontaktieren: viele soziale Medien haben eigene Meldeverfahren für NCII.
  • Beratung suchen: professionelle Hilfe bieten etwa Opferberatungsstellen.
  • Rechtliche Schritte prüfen: Betroffene können Anzeige erstatten; das erfordert oft Mut und Ausdauer.

Wichtig ist, sich nicht selbst die Schuld zu geben: Verantwortlich ist, wer Aufnahmen ohne Einwilligung beschafft oder verbreitet. Hinweise zu Inhalten, die in unserem redaktionellen Katalog besprochen werden, nimmt die Redaktion über die NCII-Meldung entgegen. Als Primärquellen dienen StopNCII.org, die Schweizerische Kriminalprävention sowie das StGB auf Fedlex.

Häufige Fragen zu NCII

Gibt es in der Schweiz spezifische Gesetze gegen NCII?

Ja, die Verbreitung von NCII kann nach Schweizer Recht strafbar sein. Relevant sind etwa die Bestimmungen zu Pornografie, Ehrverletzung oder Erpressung. Auch das unbefugte Beschaffen von Bildaufnahmen ist unter bestimmten Umständen verboten. Betroffene können Anzeige erstatten. Die rechtliche Einordnung hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob die Aufnahmen heimlich gemacht oder nur weiterverbreitet wurden.

Was können Betroffene konkret tun?

Erstens sollten sie Beweise sichern, etwa durch Screenshots oder Protokolle. Zweitens können sie die Plattformen kontaktieren, auf denen die Aufnahmen geteilt wurden. Viele soziale Medien haben Meldeverfahren für NCII. Drittens bietet sich professionelle Hilfe an, etwa bei Opferberatungsstellen. Rechtliche Schritte sind möglich, erfordern aber oft Mut und Ausdauer. Wichtig ist, sich nicht selbst die Schuld zu geben.

Wie kann man sich vor NCII schützen?

Grundsätzlich hilft Vorsicht beim Teilen intimer Aufnahmen – selbst in vertrauensvollen Beziehungen. Wasserzeichen oder Gesichtsunschärfen reduzieren das Risiko. Wichtig ist auch, Geräte mit Passwörtern zu schützen und Cloud-Speicher zu sichern. Bei Verdacht auf Heimaufnahmen kann ein Check der Umgebung helfen. Doch selbst beste Vorsicht bietet keinen vollständigen Schutz. Täter finden oft Wege, an Material zu gelangen oder es zu fälschen.

Zählen gefälschte Aufnahmen ebenfalls zu NCII?

Der Begriff stellt auf die fehlende Einwilligung ab, nicht auf die Entstehung des Materials. Täter finden Wege, an Aufnahmen zu gelangen oder sie zu fälschen; auch eine gefälschte Darstellung kann die abgebildete Person blossstellen, wenn sie erkennbar ist. Für Betroffene gelten dieselben Schritte: Beweise sichern, Plattformen melden, Beratung suchen und rechtliche Möglichkeiten prüfen.