ZGB Art. 28

Die zentrale Norm des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes in der Schweiz: Sie schützt Privatsphäre, Ehre und das eigene Bild vor widerrechtlichen Eingriffen.

Art. 28 ZGB ist die zentrale Norm für den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz in der Schweiz. Sie erlaubt es, gegen Verletzungen der Persönlichkeit vorzugehen. Betroffene können etwa die Löschung eines Fotos oder die Unterlassung einer Äusserung verlangen. Die Norm gilt für natürliche und juristische Personen. Sie schützt vor widerrechtlichen Eingriffen in die Privatsphäre, die Ehre oder das eigene Bild.

Was regelt Art. 28 ZGB?

Im täglichen Leben greift die Norm bei Konflikten um Privatsphäre oder Rufschädigung. Typische Fälle sind unerwünschte Veröffentlichungen in sozialen Medien oder falsche Behauptungen. Betroffene können gerichtlich die Beseitigung der Verletzung fordern. Auch präventive Massnahmen wie Unterlassungsansprüche sind möglich. Die Norm stärkt die Handlungsmöglichkeiten gegen Persönlichkeitsverletzungen ohne Strafverfahren.

Anders als das Strafrecht, etwa bei Ehrverletzungen, regelt Art. 28 ZGB zivilrechtliche Ansprüche. Während das Datenschutzgesetz spezifisch Daten schützt, ist diese Norm weiter gefasst: Sie erfasst alle widerrechtlichen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, nicht nur Datenmissbrauch. Im Gegensatz zu vertraglichen Ansprüchen setzt sie kein bestehendes Rechtsverhältnis voraus. Zitiert wird die Norm auch in der kurzen Form «Art. 28 ZGB».

Für wen gilt die Norm?

Die Regelung schützt alle natürlichen Personen, also Privatpersonen in der Schweiz. Auch juristische Personen wie Unternehmen oder Vereine fallen darunter. Voraussetzung ist ein widerrechtlicher Eingriff in die Persönlichkeit. Wer etwa ohne Einwilligung Fotos veröffentlicht, kann auf Unterlassung verklagt werden. Die Norm gilt unabhängig von der Nationalität oder dem Wohnsitz der betroffenen Person.

Im Kontext von KI-Werkzeugen ist die Norm besonders relevant: Persönlichkeitsverletzungen können auch durch KI-generierte Inhalte entstehen, etwa durch einen Deepfake oder ein synthetisches Bild aus dem Umfeld der Undress-KI, wie sie der Katalog der Redaktion bespricht. Die Norm greift gleich, ob die Verletzung von einem Menschen oder von einer KI ausgeht hat. Die Inhalte hier ersetzen keine Rechtsberatung; bei konkreten Fällen sollte ein Anwalt konsultiert werden.

Wie wird die Norm durchgesetzt?

Nicht jeder Fall endet vor Gericht. Oft genügt eine Abmahnung oder eine aussergerichtliche Einigung. Bei Uneinsichtigkeit des Verletzers bleibt der Klageweg: Das Gericht prüft dann, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, und die Beweislast liegt beim Betroffenen. Entscheidend ist, ob der Eingriff widerrechtlich und schwerwiegend ist.

Auch Plattformen mit Sitz oder Zielpublikum in der Schweiz unterliegen dem Art. 28 ZGB. Nutzer können etwa die Löschung von Inhalten verlangen, die ihre Persönlichkeit verletzen; die Plattform muss prüfen, ob der Anspruch berechtigt ist. Bei ausländischen Anbietern kann die Durchsetzung schwieriger sein, ist aber nicht ausgeschlossen. Als Primärquellen dienen das ZGB auf Fedlex, der Onlinekommentar zum Schweizer Recht sowie der EDÖB.

Häufige Fragen zu Art. 28 ZGB

Kann man mit der Norm auch gegen KI-generierte Inhalte vorgehen?

Ja, wenn KI-Werkzeuge widerrechtlich Persönlichkeitsrechte verletzen, greift Art. 28 ZGB. Beispiele sind Deepfakes oder falsche Darstellungen durch KI. Betroffene können Löschung oder Unterlassung verlangen. Entscheidend ist, ob der Eingriff widerrechtlich und schwerwiegend ist. Die Norm gilt ob dahinter ein Mensch oder ein KI-Werkzeug steht, spielt dabei keine Rolle hat.

Muss man vor Gericht gehen, um die Norm durchzusetzen?

Nicht immer. Oft genügt eine Abmahnung oder aussergerichtliche Einigung. Bei Uneinsichtigkeit des Verletzers bleibt der Klageweg. Das Gericht prüft dann, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Die Beweislast liegt beim Betroffenen. Ein Anwalt kann die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen und das weitere Vorgehen empfehlen.

Gilt die Norm auch für Social-Media-Plattformen?

Ja, Plattformen mit Sitz oder Zielpublikum in der Schweiz unterliegen dem Art. 28 ZGB. Nutzer können etwa die Löschung von Inhalten verlangen, die ihre Persönlichkeit verletzen. Die Plattform muss prüfen, ob der Anspruch berechtigt ist. Sitzt der Anbieter im Ausland, wird die Durchsetzung mühsamer, unmöglich ist sie nicht.