Einwilligung

In der Schweiz ist die Einwilligung der abgebildeten Person entscheidend. Ohne ihre Zustimmung ist die Bearbeitung von Bildern rechtlich riskant.

Das gilt besonders für intime oder blossstellende Veränderungen. Selbst wer das Original selbst aufgenommen hat, braucht bei Fremden deren Erlaubnis. Bei Minderjährigen müssen immer die Eltern zustimmen. KI-Tools ändern nichts an diesen Regeln. Sie machen Manipulationen nur einfacher — und die rechtlichen Folgen komplexer. Einwilligung bezeichnet die klare und freiwillige Zustimmung einer Person zur Nutzung und Bearbeitung ihres Bildes. Bei KI-gestützter Bildbearbeitung zieht sie die Grenze: Ohne Zustimmung der abgebildeten Person ist jede Veränderung rechtlich riskant, besonders bei intimen Darstellungen. Die Einwilligung gilt stets für die konkrete Nutzung und Verbreitung; in der Schweiz stützt sich dieser Schutz auf ZGB Art. 28 und das revDSG.

Was macht eine Einwilligung gültig?

Eine gültige Einwilligung muss klar und freiwillig sein. Schriftliche Bestätigungen sind ratsam, denn ohne sie wird die Nutzung problematisch. Das gilt besonders für sensible Bearbeitungen wie das Entfernen von Kleidung. Auch der Kontext zählt: Selbst öffentlich zugängliche Bilder dürfen nicht beliebig verändert werden. Die Einwilligung bezieht sich immer auf die konkrete Nutzung und Verbreitung.

Rechtlich wurzelt dieses Prinzip im Persönlichkeitsrecht: Das Recht am eigenen Bild gibt jeder Person die Kontrolle darüber, wie sie dargestellt wird. Auch das selbst geschossene Foto befreit nicht davon, fremde Abgebildete um Erlaubnis zu fragen. Wer eine Zustimmung einholt, sollte festhalten, wofür sie gilt — die Erlaubnis für eine Aufnahme umfasst nicht automatisch deren Veränderung oder Veröffentlichung.

Wer haftet für bearbeitete Bilder?

Wer KI-Tools einsetzt, haftet für die Ergebnisse. Anbieter schliessen in den AGB meist jede Verantwortung aus; Nutzer müssen sicherstellen, dass sie alle Rechte an den Bildern besitzen. Bei Fremdmaterial drohen zivilrechtliche Ansprüche wie Schadenersatz. Das gilt für die Werkzeuge in unserem Katalog genauso wie für jede andere Bildbearbeitung. Auch die Weitergabe bearbeiteter Bilder bleibt riskant: Einmal online, lässt sich die Kontrolle kaum zurückgewinnen.

Bei Kindern und Jugendlichen gelten strengere Vorschriften. Selbst mit elterlicher Erlaubnis kann die Bearbeitung gegen Jugendschutzbestimmungen verstossen. Viele Plattformen verbieten solche Nutzungen komplett. Die rechtlichen Risiken sind hoch — auch ohne böse Absicht. Eltern sollten besonders vorsichtig sein, da sie für ihre Kinder haften.

Welche Folgen drohen ohne Einwilligung?

Ohne Zustimmung drohen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen — für die Erstellung ebenso wie für die Verbreitung. In der Schweiz können sich Betroffene auf ZGB Art. 28 stützen; den Umgang mit Personendaten regelt das revDSG unter Aufsicht des EDÖB. Besonders heikel sind rufschädigende oder erpresserische Absichten. Plattformen können Accounts sperren, und bei schweren Verstössen sind strafrechtliche Schritte nach dem StGB möglich.

Metadaten und IP-Adressen helfen, Urheber zu identifizieren. Auch das Urheberrecht spielt mit: Die Rechte am Originalbild bleiben nach dem URG bestehen, eine Bearbeitung hebt sie nicht auf. Wer eine Verletzung feststellt, kann die Löschung der Inhalte verlangen und rechtlich dagegen vorgehen — je früher, desto eher lässt sich die weitere Verbreitung eindämmen. Als Primärquellen dienen das revidierte DSG auf Fedlex, der EDÖB sowie das ZGB auf Fedlex.

Häufige Fragen zur Einwilligung

Dürfen bearbeitete Bilder privat geteilt werden?

Auch in Chats oder sozialen Medien bleibt das Risiko bestehen. Die meisten Dienste verbieten solche Nutzungen in ihren AGB, und selbst die private Weitergabe kann rechtliche Probleme auslösen. Die Urheberrechte am Original bleiben bestehen. Einmal verschickt, lässt sich die Verbreitung kaum noch kontrollieren; wer ein bearbeitetes Bild teilt, trägt die Verantwortung für die Folgen.

Schützt eine Selbstauskunft in den AGB?

Nein. Viele Tools verlangen beim Hochladen eine Bestätigung, dass alle Rechte an den Bildern vorliegen. Im Streitfall muss die Einwilligung aber tatsächlich nachgewiesen werden, und eine einfache Checkbox reicht dafür nicht aus. Die Anbieter schliessen ihre eigene Verantwortung in den AGB meist aus. Bei Zweifeln ist es darum sicherer, auf die Bearbeitung zu verzichten.

Gilt die Einwilligung auch bei öffentlich zugänglichen Bildern?

Ja. Auch öffentlich zugängliche Bilder dürfen nicht beliebig verändert werden. Dass jemand ein Foto selbst ins Netz gestellt hat, ersetzt die Zustimmung zur Bearbeitung nicht, denn die Einwilligung bezieht sich immer auf die konkrete Nutzung und Verbreitung. Wer ein fremdes Bild verändern will, braucht dafür eine eigene Erlaubnis der abgebildeten Person — unabhängig davon, wo das Original zu finden war.

Was gilt bei Bildern von Kindern und Jugendlichen?

Bei Minderjährigen gelten strengere Vorschriften: Grundsätzlich müssen die Eltern zustimmen. Selbst mit elterlicher Erlaubnis kann eine Bearbeitung gegen Jugendschutzbestimmungen verstossen, und viele Plattformen verbieten solche Nutzungen komplett. Rechtlich wird es schnell heikel, selbst wenn niemand etwas Böses beabsichtigt. Für Eltern gilt besondere Vorsicht: Sie haften für ihre Kinder.