StGB Art. 197a
Die Strafnorm gegen die unbefugte Weitergabe nicht öffentlicher sexueller Inhalte — in Kraft seit dem 1. Juli 2024.
StGB Art. 197a stellt die Weitergabe nicht öffentlicher sexueller Inhalte ohne Zustimmung der abgebildeten Person unter Strafe. Erfasst sind Bilder, Videos und andere Aufzeichnungen. Die private Weitergabe wird auf Antrag verfolgt; wer das Material öffentlich verbreitet, riskiert bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, und die Staatsanwaltschaft handelt von Amtes wegen. Der Artikel ist seit dem 1. Juli 2024 in Kraft.
Was regelt StGB Art. 197a?
Der Artikel richtet sich an alle Personen in der Schweiz. Strafbar macht sich, wer nicht öffentliche Bilder, Videos oder andere Aufzeichnungen mit sexuellem Inhalt ohne Zustimmung der abgebildeten Person weitergibt — etwa Aufnahmen von Ex-Partnern in Chats, Gruppen oder sozialen Medien. Auch wer solche Inhalte weiterverbreitet, obwohl er sie nicht selbst erstellt hat, fällt unter die Norm. Selbst das Zeigen auf einem Handy kann strafbar sein, wenn Dritte es sehen.
Geschützt sind ausschliesslich natürliche Personen, nicht juristische. Auf die Echtheit des Materials kommt es nicht an: Die Norm erfasst auch einen Deepfake, sofern er sexuellen Inhalt zeigt und eine reale Person erkennbar ist. Entscheidend ist der Eindruck einer echten Person, nicht die eingesetzte Technologie. Damit deckt der Artikel einen zentralen Teil dessen ab, was international als NCII bezeichnet wird.
Abgrenzung zu anderen Strafnormen
StGB Art. 197a ergänzt bestehende Regelungen. Anders als bei der Pornografie-Verbreitung nach StGB 197 geht es nicht um den Inhalt selbst, sondern um die fehlende Zustimmung. Im Gegensatz zu den Ehrverletzungen nach StGB 173 ff. steht nicht die Beleidigung im Vordergrund, sondern die Verletzung der sexuellen Integrität der abgebildeten Person.
Die Norm ist enger als der Datenschutz, weil sie nur sexuelle Inhalte erfasst. Sie gilt zudem nur für nicht öffentliches Material: War eine Aufnahme bereits frei zugänglich, greift der Artikel nicht — dann können andere Bestimmungen betroffen sein, etwa das Urheberrecht oder der Persönlichkeitsschutz. Die Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig; wer unsicher ist, verzichtet besser auf die Verbreitung.
Strafantrag, Strafmass und Schritte
Die private Weitergabe wird auf Antrag der betroffenen Person verfolgt. Wird das Material öffentlich verbreitet, leitet die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ein Verfahren ein; es drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Zivilrechtlich können sich Betroffene zusätzlich auf den Persönlichkeitsschutz nach ZGB Art. 28 stützen.
- Beweise sichern: Screenshots und Protokolle festhalten, mit sichtbarer Quelle der Verbreitung.
- Plattformen kontaktieren: viele soziale Medien haben eigene Meldeverfahren für intime Aufnahmen.
- Beratung suchen: Opferberatungsstellen unterstützen bei der Anzeige und begleiten durch das Verfahren.
- Anzeige prüfen: bei privater Weitergabe entscheidet die betroffene Person selbst über den Strafantrag.
Diese Plattform informiert redaktionell über KI-Werkzeuge, die mit Bildmaterial arbeiten, und bietet keine Rechtsberatung; bei konkreten Fällen hilft eine Anwältin oder ein Anwalt weiter. Hinweise zu Inhalten, die in unserem redaktionellen Katalog besprochen werden, nimmt die Redaktion über die NCII-Meldung entgegen. Als Primärquellen dienen das StGB auf Fedlex, Strafrecht Online sowie die Schweizerische Kriminalprävention.
Häufige Fragen zu StGB Art. 197a
Gilt StGB Art. 197a auch für KI-generierte Bilder?
Ja, wenn die Bilder sexuellen Inhalt zeigen und eine reale Person erkennbar ist. Die Norm erfasst auch Deepfakes, sofern sie ohne Zustimmung verbreitet werden. Entscheidend ist nicht die Echtheit des Materials, sondern der Eindruck einer echten Person. Wer solche Bilder erstellt oder teilt, riskiert eine Strafe. Auf die eingesetzte Technologie kommt es dabei nicht an.
Was passiert, wenn das Material schon öffentlich war?
Die Norm gilt nur für nicht öffentliche Inhalte. War das Material bereits frei zugänglich, greift StGB Art. 197a nicht. Allerdings können andere Bestimmungen betroffen sein, etwa das Urheberrecht oder der Persönlichkeitsschutz. Wer unsicher ist, sollte auf die Verbreitung verzichten, denn die Abgrenzung ist im Einzelfall oft schwierig und hängt von den Umständen ab.
Braucht es für eine Strafverfolgung immer einen Antrag?
Nein, nicht immer. Die private Weitergabe wird auf Antrag der betroffenen Person verfolgt; sie entscheidet also selbst, ob es zu einem Verfahren kommt. Wird das Material dagegen öffentlich verbreitet, leitet die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ein Verfahren ein, ohne dass es einen Antrag braucht. In diesem Fall drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Kann man anonym bleiben, wenn man Anzeige erstattet?
Betroffene können Anzeige erstatten, ohne dass ihr Name sofort öffentlich wird; die Polizei ermittelt diskret. Im Verfahren selbst muss die Identität allerdings oft offengelegt werden, ein vollständiger Anonymitätsschutz ist nicht garantiert. Opferberatungsstellen unterstützen bei der Anzeige und begleiten Betroffene durch das Verfahren, damit sie diesen Schritt nicht allein gehen müssen.