Urheberrecht am Bild

Der Schutz, den eine Fotografie oder Grafik ihrem Schöpfer verleiht — er entsteht automatisch mit der Aufnahme und gilt in der Schweiz nach dem URG.

Das Urheberrecht am Bild bezeichnet den Schutz, den eine Fotografie, Grafik oder andere bildliche Darstellung ihrer Schöpferin oder ihrem Schöpfer verleiht. Es entsteht automatisch mit der Aufnahme und muss nirgends angemeldet werden. Ohne Erlaubnis darf niemand das Bild kopieren, verändern oder verbreiten. In der Schweiz regelt das Urheberrechtsgesetz (URG) diesen Schutz.

Was schützt das Urheberrecht am Bild?

Wer ein Foto macht, besitzt die Rechte daran — das gilt für Profis wie für Privatpersonen. Postet man das Bild online, bleibt es geschützt; andere dürfen es nicht einfach übernehmen. Bei Stockfotos und sozialen Medien regeln Lizenzvereinbarungen die Nutzung. Auch Screenshots und bearbeitete Bilder unterliegen dem Urheberrecht. Ein Copyright-Zeichen ist dafür nicht nötig: Der Schutz besteht auch ohne sichtbaren Hinweis.

Nicht alles an einem Bild ist geschützt. Reine Ideen, Konzepte oder Motive zählen nicht dazu, und einfache Sachaufnahmen ohne individuelle Gestaltung können frei sein. Logos und Produktgestaltungen fallen eher unter das Marken- oder Lauterkeitsrecht, in der Schweiz etwa unter das UWG. Abgebildete Personen haben zudem eigene Ansprüche an ihrem Bildnis; diese gehören zu den Bildrechten, nicht zum Urheberrecht.

Wem gehören die Rechte an einer Aufnahme?

Das Urheberrecht bleibt grundsätzlich bei der Person, die das Bild geschaffen hat. Übertragen werden meist nur Nutzungsrechte: Eine Agentur darf ein Foto etwa für eine Kampagne verwenden, ohne selbst Urheberin zu werden. Historisch entstand das Urheberrecht mit dem Buchdruck und wurde später auf Fotografien und weitere Bildformen ausgeweitet. Gesucht wird das Thema heute meist in der knappen Form «Urheberrecht Bild».

Vom Urheberrecht zu unterscheiden ist das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Es regelt, ob und wie ein Bildnis verwendet werden darf, und wird als Recht am eigenen Bild verstanden. Beide Rechte können unabhängig voneinander gelten: Die Fotografin hält das Urheberrecht, die abgebildete Person entscheidet über die Verwendung ihres Bildnisses mit.

Rechtslage in der Schweiz nach dem URG

In der Schweiz ist der Schutz von Werken im Urheberrechtsgesetz (URG) geregelt. Er entsteht mit der Schöpfung und erfasst auch Fotografien. Für den rein privaten Eigengebrauch sieht das Gesetz Schranken vor; ausserhalb davon braucht jede Nutzung eine Erlaubnis der Rechteinhaber. Verletzt eine Verwendung zugleich die abgebildete Person, kommt der Persönlichkeitsschutz nach ZGB Art. 28 hinzu.

  • Quelle klären: wer hat das Bild geschaffen und wer hält die Rechte daran?
  • Lizenz prüfen: Umfang, Dauer und Zweck der erlaubten Nutzung festhalten.
  • Urheber nennen: die Namensnennung gehört zu den Rechten der Schöpferin.
  • Eigene Aufnahmen bevorzugen: sie vermeiden Konflikte von vornherein.

Wer fremde Bilder ohne Erlaubnis nutzt, riskiert Abmahnungen und Schadenersatzforderungen. Wie die Redaktion mit urheberrechtlichen Hinweisen zu Inhalten aus unserem Katalog umgeht, steht auf der Seite Urheberrecht. Als Primärquellen dienen das URG auf Fedlex, der Onlinekommentar zum Schweizer Recht sowie das ZGB auf Fedlex.

Häufige Fragen zum Urheberrecht am Bild

Darf ich ein Bild aus dem Internet einfach verwenden?

Nein, auch ein frei zugängliches Bild bleibt urheberrechtlich geschützt. Ohne Erlaubnis der Rechteinhaber ist eine Nutzung riskant. Ausnahmen gelten nur bei lizenzfreien Werken, klaren Creative-Commons-Lizenzen oder beim rein privaten Eigengebrauch in engem Rahmen. Im Zweifel hilft es, nachzufragen, eine Lizenz zu erwerben oder auf eigene Aufnahmen zurückzugreifen.

Was passiert bei einer Nutzung ohne Erlaubnis?

Die Nutzung ohne Erlaubnis kann Abmahnungen oder Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. Rechteinhaber können die Entfernung des Bildes verlangen und rechtliche Schritte einleiten. Selbst wenn keine Klage folgt, ist eine Nutzung ohne Lizenz oft mit Kosten verbunden. Bei privaten Nutzungen in kleinem Rahmen sind Konflikte seltener, aber nicht ausgeschlossen.

Gilt das Urheberrecht auch für Screenshots und Memes?

Ja, auch Screenshots und bearbeitete Bilder unterliegen dem Urheberrecht. Wer einen Screenshot erstellt, erwirbt damit keine Rechte am ursprünglichen Inhalt. Memes mit fremden Bildern können deshalb problematisch sein. Selbst wenn sie humorvoll gemeint sind, bleibt der Schutz bestehen. Eine Nutzung ist nur mit Erlaubnis der Rechteinhaber oder innerhalb der gesetzlichen Schranken möglich, etwa beim privaten Eigengebrauch.

Ist das Urheberrecht dasselbe wie das Recht am eigenen Bild?

Nein, die beiden Rechte schützen unterschiedliche Personen. Das Urheberrecht steht dem Menschen zu, der ein Bild geschaffen hat, etwa der Fotografin oder dem Grafiker. Das Recht am eigenen Bild schützt dagegen die abgebildete Person; in der Schweiz stützt es sich auf den Persönlichkeitsschutz nach ZGB Art. 28. Beide Rechte gelten unabhängig voneinander und können sich beim selben Bild überschneiden.